Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Harald Claus Großküchenanlagen
Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen allgemeinen Bedingungen maßgebend. Abweichungen oder Änderungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vertraglich festgelegt oder vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsabschluss oder Lieferung im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Modell- oder Ausführungsänderungen an den angebotenen Liefergegenständen beim Lieferer eingetreten sind, hat der Lieferer das Recht, anstelle des angebotenen Liefergegenstandes das abgeänderte Modell bzw. die abgeänderte Ausführung zu liefern. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferers und unterliegen seinem Urheberrecht. Sie dürfen Drillen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, ohne besondere Aufforderung jederzeit zurückzugeben.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen. Zahlungsziel: 8 Tage 2 % Skonto oder 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. An uns nicht bekannte Besteller erfolgt die Lieferung der Ware nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme. S. g. Kleingeräte oder Lieferungen bis 1.000,00 € werden von uns sofort kassiert. Die Preise der Lieferers basieren auf der derzeitigen Kostenlage, bei einer Änderung derselben ist der Lieferer zu einer Angleichung der Preise bezüglich derjenigen Teile seiner Lieferungen und Leistungen berechtigt, die vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden. Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Liefervertrag festgelegten Verkaufspreise gelten in EURO(€), in denen die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist; sie wird in der jeweils gültigen Höhe in der Rechnung offen ausgewiesen. Wenn der Lieferer Schecks oder Wechsel annimmt, so geschieht das nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles oder bei Nichtbeachtung einer Mahnung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen zu verlangen.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem Übereinstimmung über alle Einzelheiten der auszuführenden Lieferung zwischen Besteller und Lieferer erzielt ist und der Besteller alle von ihm zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, vereinbarte Anzahlungen usw. beschafft hat. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang des Abrufs beim Lieferer. Die Lieferfrist wird unterbrochen, wenn Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, oder unvorhergesehene Hindernisse der Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen; als solche Hindernisse gelten alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Liefergegenstand oder die Anzeige über die Versandbereitschaft das Werk des Lieferers verlassen haben. Wird der Versand – ohne dass der Lieferer es zu vertreten hat -verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bzw. bei Lagerung im Werk bis zu 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, zu berechnen.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung die Fabrik verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Falls keine besonderen Vorschriften gemacht sind, nimmt der Lieferer den Versand nach seinem Ermessen vor, ohne dass er die Verantwortung für billigste Verfrachtung und kürzeste Frachtzeit übernimmt. Bei Anlieferung durch werkseigenen Lkw frei Haus sind vom Auftraggeber zum Entladen kostenlos Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; lediglich Verschläge und Kisten werden bei Franko-Rücksendungen in einwandfreiem Zustand zu 2/3 gutgeschrieben.Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Die Rückgabe von bestellten und gelieferten Teilen kann nur nach vorheriger Absprache mit uns erfolgen, frachtfrei und unter Abzug von Aufarbeitungskosten.
Der Anschluss von Geräten und Anlagen an Leitungen jeglicher Art darf nur durch zugelassene Installationsfirmen ausgeführt werden.
Vom Besteller erkannte Mängel sollten unverzüglich beim Lieferer geltend gemacht werden, fahrlässig verspätet geltend gemachte Mängel führen zum Ausschluss der Haftung des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Sollte hinsichtlich einzelner Fremderzeugnisse, die in den Lieferungen und Leistungen enthalten sind, der Vorlieferant keine Garantie- oder Gewährleistungsansprüche übernehmen oder sollte die Mängelbeseitigung durch den Vorlieferanten fehlschlagen, so haftet der Lieferer für Mängel der Lieferungen oder Leistungen während der gesetzlichen Gewährleistungsfristen in der Weise, dass er sich verpflichtet, alle Fehler, die auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind, gemäß seiner Wahl nachzubessern oder kostenlos Ersatz zu liefern. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Werkleistung Vertragsgegenstand ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers erstreckt sich nicht auf Teile, die durch natürlichen Verschleiß eine kürzere Lebensdauer als die gesetzlichen Gewährleistungsfristen haben und die aufgrund des natürlichen Verschleißes unbrauchbar oder schadhaft werden, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Eingriffe nicht vom Lieferer bevollmächtigter Personen in die Lieferungen und Leistungen lassen jeden Gewährleistungs- und Garantieanspruch erlöschen.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen und Leistungen bleiben alle gelieferten Gegenstände und erstellten Anlagen Eigentum des Lieferers.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Lübeck.